Streit um Windkraftanlage geht in nächste Runde

 
     
     
 

Am 24. Januar 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beschlossen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zuzulassen. Streitgegenstand ist die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 120 Metern und einem Rotorradius von 47 Metern in der Gemeinde Frankenhardt.

Dem Investor wurde eine Baugenehmigung versagt, worauf dieser dann Klage einreichte und in erster Instanz Recht bekam. Grund für die Nichterteilung der Baugenehmigung war, dass der geltende Regionalplan 2020 des Regionalverbandes Heilbronn-Franken für raumbedeutsame Windkraftanlage festgesetzte Vorrangflächen enthält. Außerhalb dieser Flächen werden Windkraftanlagen ausgeschlossen. Die für den Landkreis Schwäbisch Hall vorgesehen Vorrangsflächen sind entweder schon bebaut oder es liegen bereits Genehmigungen für Windkraftanlagen vor. Von raumbedeutsamen Windkraftanlagen spricht man ab einer Nabenhöhe von 50 Metern. Die Baugenehmigung wurde von der unteren Baurechtsbehörde abgelehnt, da auf Grundlage des Regionalplans eine Windkraftanlage nicht genehmigungsfähig ist.

In erster Instanz hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil den Regionalplan 2020 betreffend der Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftnutzung in Frage gestellt.

Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat als beigeladene Verfahrensbeteiligte beantragt, die Berufung gegen das im April 2010 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zuzulassen. Diesem Antrag wurde entsprochen, wodurch der Sachverhalt in zweiter Instanz verhandelt wird.

 
     
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